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VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 55-IV-09 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Dresden, 17.09.2008 - 105 C 3124/08
- VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 55-IV-09
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 55-IV-09
Wird ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfach-rechtliche Sichtweise oder Beweiswürdigung zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.06.2006 - 27-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 55-IV-09
Art. 78 Abs. 2 SächsVerf ist daher erst verletzt, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - Vf. 27-IV-06, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 22.03.2007 - 94-IV-06
Zulässigkeit einer auf die Verletzung der Art. 36 und 77 der sächsischen …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 55-IV-09
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und - soweit entscheidungserheblich - zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. März 2007 - Vf. 94-IV-06, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 1-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 55-IV-09
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 1-IV-09; st. Rspr.).